Die Mobile Arbeit an der Universit?t Paderborn
Mobile Arbeit soll im Interesse von Dienststelle und Besch?ftigten M?glichkeiten zur Flexibilisierung der Arbeitsorganisation schaffen.
Neben der regelm??igen Mobilen Arbeit an festgelegten Werktagen gibt es auch die M?glichkeit je nach Situation in unregelm??igen Bedarfsf?llen mobil zu arbeiten.
Die Regelungen für die Mobilen Arbeit an der Universit?t Paderborn finden sich in einer Dienstvereinbarung, die zwischen Dienststelle und Personalvertretungen geschlossen wurde. Hier sind die allgemeinen Voraussetzungen zur Vereinbarung von Mobiler Arbeit niedergelegt, wie auch das Antrags- und Entscheidungsverfahren, Umf?nge und Fristen.
Der Weg zur Vereinbarung von Mobiler Arbeit
Voraussetzungen - Anlage 2 Der Negativkatalog
Die durch die regelm??ige Mobile Arbeit zu verrichtenden T?tigkeiten der*des Besch?ftigten müssen hierfür geeignet sein. Geeignet sind im Regelfall nur solche T?tigkeiten, die eigenst?ndig au?erhalb der Dienststelle durchgeführt werden k?nnen. Ma?geblich für die Beurteilung, ob geeignete T?tigkeiten ausgeübt werden, ist der Arbeitsvertrag nebst Arbeitsplatzbeschreibung bzw. die Dienstpostenbeschreibung. Zur besseren Beurteilung, ob es sich um geeignete bzw. nicht geeignete T?tigkeiten handelt, befindet sich in Anlage 2 ein Negativkatalog.
Die dienstlichen Abl?ufe dürfen durch Mobiles Arbeiten nicht gest?rt werden. Dienstliche Termine oder Veranstallungen, bei denen die Anwesenheit der Besch?ftigten erforderlich ist, genie?en stets Vorrang. Mobiles Arbeiten ist vor diesem Hintergrund grunds?tzlich m?glich, wenn und soweit dienstliche lnteressen nicht entgegenstehen.
Situative Mobile Arbeit ist m?glich:
- wenn neben den vorgenannten Voraussetzungen besondere dienstliche Gründe vorliegen (z.B. au?ergew?hnliche Arbeitsauftr?ge) oder
- wenn neben den vorgenannten Voraussetzungen eine besondere pers?nliche und/oder famili?re Situation dies erfordert.
Zeitlicher Umfang
Regelm??ige Mobile Arbeit soll grunds?tzlich nicht mehr als 40 % der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit ausmachen. lm Einzelfall kann im Einvernehmen zwischen der*dem Besch?ftigten und der*dem unmittelbaren Vorgesetzten von diesem Grundsatz abgewichen werden.
Unabh?ngig von der regelm??igen Mobilen Arbeit kann situative Mobile Arbeit vereinbart werden. Dabei ist situative Mobile Arbeit auf den erforderlichen Umfang des Bedarfsfalls zu begrenzen.
Bei einer regul?ren 5-Tage-Woche darf situative Mobile Arbeit an h?chstens 30 Tagen im Jahr erfolgen. Die H?chstgrenze kann in besonderen F?llen auf 50 Arbeitstage mit Zustimmung des jeweiligen Personalrats erweitert werden. Diese H?chstgrenze ist entsprechend bei anderen Arbeitsaufteilungen umzurechnen.
Orte der Mobilen Arbeit
Orte der Mobilen Arbeit k?nnen alle Orte in Deutschland au?erhalb der Dienststelle sein. Es gibt keine spezifisch für die Mobile Arbeit vorgesehenen Orte, diese k?nnen vielmehr beliebig gew?hlt werden. Die Orte der Arbeit müssen geeignet sein, die vollst?ndige Arbeitsleistung nach lnhalt, Umfang und Qualit?t der Arbeitsleistung zu erbringen.
Befinden sich Besch?ftlgte in genehmigter Mobiler Arbeit kann ihre Anwesenheit in der Dienststelle nur bei Vorliegen wichtiger dringender dienstlicher Gründe nach Ausüben billigen Ermessens angeordnet werden.
Führt eine Systemst?rung dazu, dass die Arbeitsleistung nicht durch mobile Arbeit erbracht werden kann, ist die Arbeitsleistung in der Dienststelle zu erbringen.
Laufzeiten
Die individuelle Vereinbarung wird bei erstmaliger Beantragung für maximal ein Jahr abgeschlossen und kann im gegenseitigen Einverst?ndnis verl?ngert werden. Die Verl?ngerung der individuellen Vereinbarung ist für jeweils maximal drei Jahre m?glich.
Antrag - Ausfüllen der Anlage 1 und Abstimmung mit der*dem Vorgesetzten
Besch?ftigte beantragen Mobiles Arbeiten bei der*dem unmittelbaren Vorgesetzten auf dem dafür vorgesehenen Antrag (Anlage 1).
?ber den Antrag ist in angemessener Zeit, in der Regel innerhalb von vier Wochen zu entscheiden.
Die*Der unmittelbare Vorgesetzte ist verpflichtet, eine beabsichtigte Ablehnung (oder Teilablehnung, innerhalb einer Woche an das Personaldezernat weiterzuleiten. In besonders eilbedürftigen F?llen (sog. Akutf?lle) ist die*der unmittelbare Vorgesetzte angehalten, die Entscheidung in kürzerer Zeit zu treffen.
DOWNLOAD Anlage 1
Individuelle Vereinbarung - Ausfüllen und Unterzeichnung der Anlage 3
Die*Der unmittelbare Vorgesetzte kann den Antrag genehmigen. Bei genehmigten Antr?gen schlie?t die*der unmittelbare Vorgesetzte mit der*dem Besch?ftigten mittels Mustervereinbarung (Anlage 3) eine individuelle Vereinbarung zur Durchführung von Mobiler Arbeit.
Ein Exemplar leitet die*der unmittelbare Vorgesetzte dem Personaldezemat zum Verbleib in der Personalakte zu.
Bei ausschlie?lich situativer Mobiler Arbeit verbleibt die Vereinbarung in der jeweiligen Hochschuleinrichtung und ist dort zu dokumentieren.
DOWNLOAD Anlage 3
Anforderungen des Arbeitsschutzes - Ausfüllen der Anlage 4 durch Vorgesetzte und Mitarbeiter
Auch bei Mobilen Arbeitspl?tzen sind die Vorschriften des Arbeitsschutzes anzuwenden.
Insbesondere beinhaltet dies:
- Die Beurteilung der Gef?hrdungen und deren Dokumentation gem?? § 5 Abs. 1 Arbeitsschutzgesetz (= Ausfüllen der Anlage 4).
- Die ausreichende und angemessene Unterweisung der Mitarbeitenden w?hrend ihrer Arbeitszeit über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 12 Abs. 1 ArbSchG), d.h. Anweisungen und Erl?uterungen, die eigens auf den Arbeitspatz oder den Aufgabenbereich ausgerichtet sind (2. B. ergonomische Arbeitsplatzgestaltung und Sitzhaltung, Regelungen zur Arbeitszeit und Ruhepausen).
- Die Sicherstellung, dass von der Dienststelle zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel verwendet werden, bei denen die erforderlichen Prüfungen gem?? Betriebssicherheitsverordnung durchgeführt und dokumentiert wurden (z.B. elektrische Betriebsmittel).
- Das Angebot zur arbeitsmedizinischen Vorsorge bei Bildschirmt?tigkeiten nach der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge.
DOWNLOAD Anlage 4
Anforderungen des Datenschutzes - Aush?ndigung der Anlage 5 an Mitarbeiter*in
Bei Mobiler Arbeit ist eine sichere Arbeitsumgebung zu gew?hrleisten. Unterlagen mit vertraulichen lnformationen und personenbezogenen Daten sind so zu schützen, dass ein unbefugter Zugang und ein unberechtigter Zugriff Dritter auf die lnformationen und Daten wirksam verhindert werden. Es sind insbesondere die Sicherheitsma?nahmen in der Anlage 5 dieser Dienstvereinbarung sowie die in der individuellen Vereinbarung zur Durchführung von
Mobiler Arbeit getroffenen Regelungen einzuhalten.
Vor Aufnahme von Mobiler Arbeit sind den Besch?ftigten die einschl?gigen Bestimmungen zu Vertraulichkeit, Datenschutz und lnformationssicherheit in der aktuellen Fassung durch die Dienststelle auf geeignete Weise nachweislich zu erl?utern. Die Einhaltung der einschl?gigen Bestimmungen zu Vertraulichkeit, Datenschutz und Informationssicherheit durch die Besch?ftigten hat der*die unmittelbare Vorgesetzte sicherzustellen.
Versto?e gegen die Pflicht zur Vertraulichkeit und die Einhaltung datenschutzrechtlicher und einschl?giger sicherheitstechnischer Vorschriften k?nnen zu einem Ausschluss vom Mobilen Arbeiten führen.
DOWNLOAD Anlage 5
Wenn man sich nicht einig ist - Das Schlichtungsverfahren
Die Ablehnung (oder Teilablehnung) eines Antrages obliegt dem Personaldezernat.
Beabsichtigt die*der unmittelbare Vorgesetzte den Antrag abzulehnen oder nur teilweise zu genehmigen, ist zun?chst ein Schlichtungsgespr?ch mit der Personalentwicklung, einem Mitglied des zust?ndigen Personalrats, der Gleichstellungsbeauftragten und ggf. der Schwerbehindertenvertretung zu führen. Beabsichtigt die*der unmittelbare Vorgesetzte nach dem Gespr?ch immer noch eine Ablehnung (oder eine Teilablehnung), so leitet sie*er den Antrag der*des Besch?ftigten mit ihrer*seiner Stellungnahme umgehend auf dem Dienstweg dem Personaldezernat zu.
Eine Ablehnung (auch eine Teilablehnung) unterliegt im Rahmen der Regelung des LPVG NRW der Mitbestimmung des Personalrats; ggf. sind die.der Datenschutzbeauftragte, die Gleichstellungsbeauftragte und die Schwerbehindertenvertretung zu beteiligen. Die Beteiligung
erfolgt durch das Personaldezernat.
Beendigung der Mobilen Arbeit
Die individuelle Vereinbarung kann sowohl seitens der Dienststelle als auch seitens der*des Besch?ftigten vozeitig durch eine Kündigung beendet werden.
Die individuelle Vereinbarung kann von der Dienststelle nur gekündigt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund ist insbesondere gegeben, wenn eine der in der Dienstvereinbarung genannten Voraussetzungen für Mobile Arbeit nicht mehr vorliegt oder wenn die Dienstvereinbarung
gekündigt wird.
Seitens der Dienststelle betr?gt die Kündigungsfrist vier Wochen zum Ende eines Kalendermonats; seitens der*des Besch?ftigten zwei Wochen zum Ende eines Kalendermonats. lm gegenseitigen Einvernehmen kann die individuelle Vereinbarung auch mit sofortiger Wirkung gel?st werden.
Endet das Arbeits- bzw. Dienstverh?ltnis vorzeitig, endet automatisch auch die Vereinbarung zur Mobilen Arbeit.
Die Vereinbarung endet ebenso mit einem Wechsel des T?tigkeitsbereichs.
Verst??e gegen Vertraulichkeit, Datenschutz oder lnformationssicherheit k?nnen zur fristlosen Kündigung der individuellen Vereinbarung führen.